
Covid-19: Informationen für behandelnde ärztliche Praxen
Für Covid-19-Erkrankte ist die Hausärztin oder der Hausarzt meist die erste Anlaufstelle, auch bei länger andauernden Beschwerden nach der akuten Erkrankung. Im Falle einer anerkannten Berufskrankheit übernimmt die BGW die Behandlungskosten.
Anerkennung als Berufskrankheit
Die Erkrankung von versicherten Personen infolge einer nachweislich beruflich erworbenen Infektion mit dem Corona-Virus wird als Berufskrankheit anerkannt, soweit hierfür die rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Eine Anerkennung kommt bei Personen in Betracht, die im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße ausgesetzt waren.
Aktuelle Informationen zur Lage bei der BGW erhalten Sie hier.
Ambulante Behandlung von Covid-19
Grundsätzlich ist für jeden Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit eine BK-Verdachtsanzeige zu erstatten. Hat die BGW die Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt und Ihnen die Kostenübernahme mittels Behandlungsauftrag bestätigt, gehen die erforderlichen Behandlungen, die im Zusammenhang mit der Covid-19-Erkrankung entstehen zulasten der BGW.
Häufig gestellte Fragen
Die ambulanten Behandlungskosten übernimmt die BGW, unabhängig von etwaigen Budgetbegrenzungen. Gebühren und Auslagen erhalten Sie von uns nach der UV-GOÄ im Rahmen der allgemeinen Heilbehandlung. Bitte geben Sie Ihr Institutionskennzeichen (IK) an.
29.03.2022
Grundsätzlich können Sie alle erbrachte medizinischen Leistungen nach der entsprechenden UV-GOÄ abrechnen. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der DGUV.
29.03.2022
Die Unfallversicherungsträger bestimmen nach § 26 Abs. 5 S. 1 SGB VII im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Für die Frage, welche Leistungen der Heilbehandlung dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen, ist nach dem Zweck der gesetzlichen Regelung auf die Vertretbarkeit der Behandlungsmethode im Einzelfall abzustellen.
Geeignet ist eine Behandlungsmethode dann, wenn ihre Wirksamkeit nachgewiesen ist. Dies ist der Fall bei Heilmethoden, bei denen wissenschaftlich gesichert und allgemein anerkannt ist, dass sie zur Behandlung der fraglichen Erkrankung generell wirksam sind. Hinweise dazu, ob eine Therapie wirksam (und damit geeignet) ist, können die Aussagen in einer Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, geben.
Sie können aus Ihrer Sicht medizinisch indizierte Behandlungen und Therapiemaßnahmen im Rahmen des vorliegenden Behandlungsauftrags direkt durchführen und darüberhinausgehende Maßnahmen vorschlagen. Ihre Vorschläge werden wir wie oben ausgeführt prüfen. Selbstverständlich kommen auch Konsile auf entsprechenden Fachgebieten infrage. Außerdem können wir mit gesonderten Post-Covid-Angeboten in Kompetenzzentren, insbesondere den BG-Kliniken, sowie Reha-Maßnahmen die Behandlung unterstützen – bitte weisen Sie die BGW deshalb in Ihren Berichten auf die Notwendigkeit solcher Maßnahmen hin. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Infoseite zu Covid-19 als Berufskrankheit
Stationäre Reha-Maßnahmen sowie alternativmedizinische Maßnahmen bedürfen einer vorherigen Genehmigung der BGW.
Aktualisiert: 05.02.2024
Unabhängig von Ihrer Behandlungsfrequenz berichten Sie der BGW bitte unaufgefordert regelmäßig.
Nutzen Sie hierfür den Verlaufsbericht F2100 der DGUV, welchem Sie alle Berichtspunkte entnehmen können. Sie können ihn als Word-Datei abrufen. Die Berichterstattung wird gesondert nach Nr. 115 UV-GOÄ vergütet.
Bitte informieren Sie uns sofort über jede Verschlimmerung/Komplikation oder über anstehende betriebliche Wiedereingliederungsmaßnahmen, damit wir bei Bedarf entsprechende Maßnahmen, unter anderem in den BG-Kliniken, einleiten können.
29.03.2022
Die Versicherten sollen die AU-Bescheinigungen an die zuständige Krankenkasse senden. Diese zahlen Verletztengeld für die BGW aus.
29.03.2022
Für Überweisungen verwenden Sie bitte das Überweisungsformular F2902.
Manche Verordnungen, beispielsweise für Physio- oder Ergotherapie, können nicht zum Download bereitgestellt werden. Nutzen Sie hier ggf. die bei Ihnen vorhandenen Verordnungen oder wenden Sie sich telefonisch Ihre zuständige Anlaufstelle bei der BGW.
29.03.2022
Als behandelnder Arzt bzw. behandelnde Ärztin sind Sie auskunftspflichtig (§ 100 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz [SGB X] in Verbindung mit § 46 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger). Wir dürfen diese Daten bei Ihnen erheben (§§ 199 Abs. 1 SGB VII, 67a SGB X in Verbindung mit § 201 Abs. 1 SGB VII).
29.03.2022